Fangjagd

Herzlich Willkommen in der Rubrik „Fangjagd“

Die Fallenjagd ist ein sehr interessantes Thema bei der Jagdausübung, weil die Tiere freiwillig in die Falle gehen müssen.

Das unterscheidet den Tierfang der Jäger wesentlich vom Netzfang, der häufig zur Beringung von Singvögeln auch in unserem Land durchgeführt wird.

Viele Jäger sind aktiv bei der Fangjagd und erzielen dabei gute Ergebnisse. Bei der Jagd mit der Falle müssen jedoch auch einige Dinge beachtet werden, um gesetzeskonform, aber auch effektiv die Jagd auf unser Raubwild durchzuführen. Maßgeblich für die Jäger in Hessen ist neben den Gesetzen die Jagdverordnung vom Dezember 2015.

Das Fangen von Wildtieren ist eine der ältesten Jagdarten überhaupt. Man kann davon ausgehen, dass die Domestikation vieler unsere Haustierarten überhaupt erst möglich wurde, weil Jungtiere gefangen, und dann von unseren Vorfahren großgezogen wurden. Im Verlauf der Jahrtausende hat sich die eingesetzte Technik weiterentwickelt und wir haben mittlerweile das Stadium erreicht, dass Elektronik beim Tierfang Verwendung findet. Der Fallenmelder hat mittlerweile größere Verbreitung gefunden und somit wird die Fangtechnik zu einem weiteren Gebiet, mit dem die technische Entwicklung von der Wolfsgrube bis heute gezeigt werden kann.

Trotz der notwendigen Freiwilligkeit, mit der ein Tier die Falle betreten muss, birgt die unsachgemäße Handhabung die Möglichkeit, dass dem Tier in der Falle Schmerz und Leid zugefügt werden kann.

Um die Fangjagd tierschutzgerecht auszuführen, steht unser Jagdverein konsequent hinter dem „Agreement on International Humane Trapping Standards“ (AIHTS). Das ist ein Abkommen zu humanen Fangjagdstandards und wurde von der EU unterzeichnet und gilt damit für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Kernpunkte dieses Abkommens ist der Schutz des gefangenen Tieres vor Schmerz und Leid. Dazu trägt im Wesentlichen die Konstruktion und Bauart der Falle bei.

Aus Erfahrung und wissenschaftlicher Beobachtung ist bekannt, dass sich Tiere in lichtdichten Fallen ohne Windzug ruhig verhalten und keine Ausbruchsversuche unternehmen. Ganz anders als die vielen Vögel, die in Netzen gefangen werden und dort bis zur Erschöpfung kämpfen, um freizukommen.

Warum ist die Fangjagd notwendig und was ist Zielsetzung aus Sicht der Tierseuchenprävention und Wildhege ?

Der Verlust an Artenvielfalt ist eine der größten Herausforderungen für den Naturschutz in Deutschland. Ein Grund für Artenverlust ist der Jagderfolg ihrer Freßfeinde. Es gibt mittlerweile genügend anerkannte Forschungsergebnisse, die belegen, dass hohe Besiedlungsdichten von fleischfressenden Tierarten (Prädatoren) den Aufzuchtserfolg ihrer Beutearten wesentlich reduzieren können.

So kann das Aussterben der letzten Großtrappen in Deutschland nur noch verhindert werden, weil mehrere Brutgebiete in Größen von 20 bis 30 ha raubwildsicher eingezäunt werden.

Jäger können helfen, die Jungtiere gefährdeter Arten wie Brachvogel, Birkhuhn, Feldhamster, Kiebitz und anderer Vogelarten zu schützen, indem sie anpassungsfähige räuberische Arten im Bestand reduzieren.

Es geht dabei in keinem Fall um das Ausrotten einer Räuberart, sondern um die Verhinderung dass deren Ausbreitungsareal sich ständig vergrößert und deren Dichte nicht ständig anwächst. Dazu ist eine effektive Bejagung durch den Einsatz von Fallen – dies gilt insbesondere für nachtaktive Raubsäuger wie Fuchs, Waschbär, Marder oder Mink notwendig.

Die intensive Fangjagd aus Sicht der Tierseuchenprävention hat zum Ziel, Krankheiten wie Räude, Staupe und Fuchsbandwurm einzudämmen. Viele dieser grausamen Krankheiten verbreiten sich durch Körperkontakt und je dichter diese Raubwildarten vorkommen, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich auch außerhalb ihrer Begattungszeiten draußen auch treffen und die Krankheit verbreiten.

Aus Sicht der Wildhege hat die Fangjagd zum Ziel, nachhaltig nutzungsfähige Bestände (wie z. B. Rebhuhn, Fasan, Hase und Kaninchen etc.) zu sichern um den Niederwildbestand des Revieres zu erhalten.

Voraussetzungen zur Fangjagd

Die Ausübung der Jagd mit Fanggeräten ist nur denjenigen Jägern gestattet, die einen anerkannten Ausbildungslehrgang absolviert haben. Sie müssen die Schonzeiten beachten und dürfen darüber hinaus aus Gründen des Muttertierschutzes keinem Jungtieren ein Elterntier wegfangen, das für die Aufzucht benötigt wird.

Die Fangjagd dürfen Jäger grundsätzlich nur außerhalb der befriedeten Bezirke – also in ihrem Jagdrevier – durchführen.

Für die Ausübung der Fangjagd in befriedeten Bezirken gab die Oberste Jagdbehörde mit Schreiben vom 27. Januar 2017 folgende Anweisung und Erläuterung heraus:

Bei einer Vielzahl von unteren Jagdbehörden und der oberen Jagdbehörde gingen in letzter Zeit Nachfragen ein, ob die bestehende Praxis, Eigentümern von Grundstücken in befriedeten Bezirken das Fangen von Waschbären auch während der Schonzeit im Rahmen des § 5 Abs. 3 des Hessischen Jagdgesetzes im Hinblick auf die Bestimmungen zur Jagdzeit nach § 2 Nr. 1 der Hessischen Jagdverordnung zu gestatten, aufrecht erhalten werden kann.

Hintergrund ist, dass v.a. die Waschbärenpopulation in vielen hessischen Städten sehr groß geworden ist und dies von der Bevölkerung als Plage empfunden wird.

Bezüglich des Tierfangs in befriedeten Bezirken ist wie folgt zu verfahren:

Die Jagd- und Schonzeiten gelten nicht für befriedete Bezirke. Der ordnungsgemäße Fang von Beutegreifern und Wildkaninchen gemäß § 5 Abs. 3 HJagdG ist wie bisher ganzjährig möglich, die Regelung des § 22 Abs. 4 BJagdG gilt unverändert.

Nach § 5 Hessisches Jagdgesetz gehören zu den befriedeten Bezirken:

  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen
  • Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind
  • Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,
  • Friedhöfe
  • Wildgehege außer Jagdgehegen.

In diesen befriedeten Bezirken dürfen nur der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte Wildtiere fangen, die nicht zu den besonders geschützten Arten gehören. Auch hier gilt der Muttertierschutz und es dürfen keine Elterntiere entnommen oder verbracht werden, die noch zur Aufzucht der Jungen benötigt werden.

Die Personen müssen dazu keine Jäger sein. Die Fangerlaubnis ist aber an die Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für die Fangjagd geknüpft. Diese Lehrgänge werden von den Organisationen der Jägerschaft angeboten. Alternativ kann auch ein Jäger mit dem Fangen beauftragt werden.

In der Jagdverordnung (§ 39 Abs.3) wurde dazu geregelt, dass die im befriedeten Bezirk in Lebendfallen gefangenen Tiere nur mittels Schusswaffe getötet werden dürfen.

Im befriedeten Bezirk darf die Schusswaffe aber nur bei Vorliegen einer gesonderten Schießerlaubnis zum Einsatz kommen. Diese Schießerlaubnis muss für den Einzelfall separat beantragt werden und es ist darauf zu achten, ob diese auch durch die Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.

Sollen die gefangenen Tiere vom Grundstück verbracht werden, sind wiederum umfangreich Regeln zu beachten.

Obmann Fangjagd

Herr Jochen Schuldt
Bürgerstraße 5a
63667 Nidda

Tel: +49 6043 9883957
Email: info@jagdverein-hubertus-buedingen.de